Rheinland-Pfalz ist das einzige Bundesland, das nicht nach Fläche, sondern nach Volumen bemisst. Nach § 62 Landesbauordnung sind Terrassenüberdachungen verfahrensfrei, wenn der Brutto-Rauminhalt höchstens 50 Kubikmeter beträgt — also Breite mal Tiefe mal Höhe. Ein Dach von sechs Metern Breite, drei Metern Tiefe und 2,50 Metern Höhe ergibt 45 Kubikmeter und ist damit genehmigungsfrei. Zusätzlich muss die Überdachung ebenerdig liegen, einem Wohngebäude zugeordnet sein, mindestens drei Meter Abstand zum Nachbargrundstück halten und darf nicht im Außenbereich stehen. Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung können weiter einschränken. Wer von einer 30-Quadratmeter-Grenze liest, hat Angaben aus Bayern oder Baden-Württemberg vor sich — die gelten hier nicht.